Deutschlandweit Wäschereien finden & Angebote anfordern. Einfach, unverbindlich und kostenlos!

BGH Urteil zur Haftung bei Reinigungsschäden

von Redaktion

Das mit Spannung erwartete Urteil des BGH zur Haftungsgrenze bei Bearbeitungsschäden. Gegen die bisherige Regelung hat ein Verbraucherverband geklagt. Viele Textilreiniger haben die vom Deutschen Textilreinigungsverband DTV e.V. empfohlene Regelung in ihren AGBs aufgenommen.

 

Der Wortlaut ist zumeist so:

Haftungsgrenze
Der Textilreiniger haftet nur für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.

Klage des vzbv

Dagegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) und gewann in letzter Instanz vor dem BGH. Das Urteil wurde am 04.06.2013 (Az. VII ZR 249/12) verkündet. Die bisherige Regelung ist ungültig. Insbesondere zwei Punkte wurden bemängelt.

Urteil des BGH

1. Der "Zeitwert" ist ungenau und es ist nicht sichergestellt, daß dieser korrekt berechnet wird. Ausgangspunkt der Berechnung ist die "Zeitwerttabelle für Textilien und Leder". In dieser Tabelle wird abhängig vom Alter der Textilien und dem Anschaffungswert ein Prozentsatz des Anschaffungswertes ermittelt (sozusagen eine AfA berechnet).

2. Der "15-fache des Reinigungspreises" stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, und ist ebenfalls unzulässig, denn "Die Berechnungsmethode vernachlässige den teilweise sehr unterschiedlichen Wert der einzelnen Reinigungsgüter.[...] Außerdem werde wieder der unklare Begriff „Zeitwert“ verwendet." Dadurch, daß der Zweitwert niedriger sein könne als der Wiederbeschaffungswert, sei die Klausel eine ungerechtmäßigte Benachteiligung des Kunden.

 

Es beststeht Abmahngefahr. Das sollten Sie tun:

1. Nehmen Sie diese Klauseln von Ihrer Webseite.
2. Wenden Sie diese Regelung nicht mehr an, finden Sie eine andere Lösung mit Ihrem Kunden ->"Wiederbeschaffungswert"
3. Warten Sie mit einer neuen Klausel für Ihre AGBs, bis der DTV eine neue Empfehlung ausgesprochen hat.

Zurück